AGB

Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma Elektrotechnik Sattler, Inhaber Eduard Sattler, Landshut (nachfolgend „Auftragnehmer“), die mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden. (2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand, Abschluss und Unterlagen (1) Gegenstand des Vertrages sind handwerkliche meisterliche Leistungen in den Bereichen klassische und moderne Elektroinstallationen (u. a. Hausinstallationen, Zählerschrankumbau, Wallbox-Integration, Smart Home), Photovoltaikanlagen, Stromspeichersysteme sowie Wärmepumpen inklusive aller damit verbundenen Montage-, Anschluss- und Inbetriebnahmerarbeiten. (2) Angebote des Auftragnehmers – insbesondere auch über den digitalen Baukasten auf der Website – sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. (3) Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

§ 3 Zahlungsbedingungen & Abschlagszahlungen (3-Stufen-System) Zur Sicherung des Materialflusses und einer termingerechten Ausführung wird folgender Zahlungsplan nach Baufortschritt vereinbart:

1. Abschlagsrechnung (Material & Disposition): 30 % der Brutto-Auftragssumme werden sofort nach Auftragserteilung und Zugang der ersten Abschlagsrechnung fällig. Die Disposition der Premium-Komponenten (u. a. Installationsmaterialien, Zählerschrank-Komponenten, PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen) sowie die detaillierte Ausführungsplanung beginnen erst nach vollständigem Zahlungseingang dieser ersten Stufe.

2. Abschlagsrechnung (Montagebeginn): 40 % der Brutto-Auftragssumme werden am ersten Tag des geplanten Montagebeginns vor Ort fällig, sobald die Teams des Auftragnehmers mit den Vorbereitungen, der Leitungsverlegung oder der physischen Installation (z. B. Rohbauinstallation, Dachmontage oder Zählerschrankumbau) beginnen.

3. Schlussrechnung (Fertigstellung & Inbetriebnahme): Die verbleibenden 30 % der Brutto-Auftragssumme (angepasst an das tatsächliche Aufmaß) werden sofort nach der technischen Fertigstellung und der gemeinsamen meisterlichen Inbetriebnahme der Elektroinstallationen bzw. des Gesamtsystems zur Zahlung fällig. Verzugsregelung: Kommt der Auftraggeber mit einer vereinbarten Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Summe legal einzustellen. Alle hieraus resultierenden Verzögerungen oder Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Elektroinstallation und Montage der Anlagen rechtzeitig und auf eigene Kosten erfüllt sind. Der Zugang zu den Montageorten (Zählerschränke, Trassenwege, Dachflächen, Kellerräume) muss ungehindert, sauber, trocken und gefahrenfrei möglich sein. (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass notwendige Vorarbeiten von Drittgewerken (sofern nicht anders vereinbart) pünktlich abgeschlossen sind. Entstehen dem Auftragnehmer durch Verletzung dieser Mitwirkungspflichten Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, werden diese dem Auftraggeber nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt (Verlängerter Eigentumsvorbehalt) (1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Waren (z. B. Kabel, Schaltgeräte, Verteilungen, Zählerplätze, PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen) bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. (2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Gegenstände durch Einbau in ein Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes des Auftraggebers werden. Eine Demontage im Falle des Zahlungsverzugs bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 6 Abnahme der Leistungen (1) Nach technischer Fertigstellung und Messung/Inbetriebnahme der Elektroinstallationen oder Energieanlagen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Es wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll (bzw. ein VDE-Prüfbericht/Inbetriebnahmeprotokoll) erstellt. (2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Nutzt der Auftraggeber die installierte Anlage (z. B. durch reguläres Einschalten des Stromkreises, Einzug ins Gebäude, Inbetriebnahme der Heizung oder Einspeisung von Solarstrom ins Hausnetz) länger als 6 Werktage, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelhaftung (1) Die Gewährleistungsfrist für alle erbrachten Werkleistungen beträgt gegenüber Verbrauchern 5 Jahre bei Bauwerken und Arbeiten am Bauwerk (z. B. fest installierte Elektroanlagen, PV-Montage, Heizungsbau) nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren 12 Monate ab Abnahme. (2) Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. (3) Für Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung der Elektroanlage durch den Auftraggeber, fehlerhafte Wartung oder Eingriffe durch Dritte sowie äußere Einflüsse (z. B. Überspannungsschäden durch Blitzschlag nach Übergabe, sofern kein Montagefehler der Schutzeinrichtung vorlag) entstehen, wird keine Haftung übernommen.

§ 8 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Landshut). (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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